§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1998] |
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§ 1930. Rangfolge der Ordnungen | § 1930 |
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. |
[1. April 1998–1. Januar 2002]
1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.