§ 1934c BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–18. November 1986]
1§ 1934c.
(1) [1] War beim Tode des Vaters eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht dem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. [2] Ist der Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes.
(2) Im Falle des Todes eines Verwandten des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 88, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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