§ 1936 BGB. Gesetzliches Erbrecht des Staates

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 1936. Gesetzliches Erbrecht des Staates. [1] Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [2] Im Übrigen erbt der Bund.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 10, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.

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