§ 1950 BGB. Teilannahme; Teilausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1950. Teilannahme; Teilausschlagung § 1950
[1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1950. [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1950 BGB

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