§ 1980 BGB. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1980. 2Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
3(1) 4[1] Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens zu beantragen. [2] Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. [3] Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2) 5[1] Der Kenntniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleich. [2] Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 8. April 1930: Art. II Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 37 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
5. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 37 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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