§ 1984 BGB. Wirkung der Anordnung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][1. April 1953]
§ 1984 § 1984
(1) [1] Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. [2] Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. [3] Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden. (1) [1] Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. [2] Die Vorschriften der §§ 7, 8 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. [3] Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen. (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
[1. April 1953–1. Januar 1999]
1§ 1984.
(1) [1] Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2[2] Die Vorschriften der §§ 7, 8 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. [3] Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

Umfeld von § 1984 BGB

§ 1983 BGB. Bekanntmachung

§ 1984 BGB. Wirkung der Anordnung

§ 1985 BGB. Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters