§ 1988 BGB. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 1988. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung | § 1988 |
(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. | (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. |
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. | (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1988.
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 39, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.