§ 1989 BGB. Erschöpfungseinrede des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1989. Erschöpfungseinrede des Erben § 1989
Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung. Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1989. Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 40, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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