§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2000. 2Unwirksamkeit der Fristbestimmung. [1] Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet wird. [2] Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [3] Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 43, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2000 BGB

§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung

§ 2001 BGB. Inhalt des Inventars