§ 2011 BGB. Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2011. Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben | § 2011 |
[1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. | [1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2011. [1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.