§ 202 BGB. Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 202. Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung.
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 202 BGB

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