§ 2034 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2034. Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer § 2034
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt. (1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich. (2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2034.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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