§ 2035 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 2035. Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer | § 2035 |
(1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils. | (1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils. |
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. | (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2035.
(1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.