§ 2040 BGB. Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2040. Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung | § 2040 |
(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. | (1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. |
(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. | (2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2040.
(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.