§ 2040 BGB. Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2040. Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung § 2040
(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. (2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2040.
(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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