§ 207 BGB. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010][1. Januar 2002]
§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen (1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. dem Kind und 2. Eltern und Kindern und
a) seinen Eltern oder
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. [3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. [3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt. (2) § 208 bleibt unberührt.
[1. Januar 2002–1. Januar 2010]
1§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
  • 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
  • 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
[3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.