§ 2101 BGB. Noch nicht gezeugter Nacherbe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 2101. 2Noch nicht gezeugter Nacherbe.
(1) 3[1] Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. [2] Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
4(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 16. April 2004: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004.
3. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 8, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
4. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 3, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

Umfeld von § 2101 BGB

§ 2100 BGB. Nacherbe

§ 2101 BGB. Noch nicht gezeugter Nacherbe

§ 2102 BGB. Nacherbe und Ersatzerbe