§ 2108 BGB. Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2108. 2Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts.
(1) Die Vorschriften des § 1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) [1] Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. [2] Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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