§ 2120 BGB. Einwilligungspflicht des Nacherben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2120. Einwilligungspflicht des Nacherben § 2120
[1] Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu ertheilen. [2] Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. [3] Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last. [1] Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu ertheilen. [2] Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. [3] Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2120. [1] Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu ertheilen. [2] Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. [3] Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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