§ 2122 BGB. Feststellung des Zustandes der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2122. Feststellung des Zustandes der Erbschaft | § 2122 |
[1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. | [1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2122. [1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.