§ 2126 BGB. Außerordentliche Lasten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2126. Außerordentliche Lasten | § 2126 |
[1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung. | [1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2126. [1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.