§ 213 BGB. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 213. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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