§ 2143 BGB. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2143. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse | § 2143 |
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. | Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2143. Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.