§ 2154 BGB. Wahlvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2154. Wahlvermächtnis § 2154
(1) [1] Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. [2] Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (1) [1] Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. [2] Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) [1] Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) [1] Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2154.
(1) [1] Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. [2] Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) [1] Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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