§ 2171 BGB. Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2171. [1] Ein Vermächtniß, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. [2] Die Vorschriften des § 308 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.