§ 2178 BGB. Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 2178. Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten. Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 6, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.

Umfeld von § 2178 BGB

§ 2177 BGB. Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

§ 2178 BGB. Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten

§ 2179 BGB. Schwebezeit