§ 2182 BGB. Haftung für Rechtsmängel
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2182. 2Haftung für Rechtsmängel.
3(1) 4[1] Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 5[2] Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. [3] § 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 80, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
- 5. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.