§ 2198 BGB. Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2198. 2Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten.
(1) [1] Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. [2] Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Betheiligten von dem Nachlaßgerichte bestimmten Frist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 2197 BGB. Ernennung des Testamentsvollstreckers

§ 2198 BGB. Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

§ 2199 BGB. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers