§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 2201. Unwirksamkeit der Ernennung § 2201
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 2201. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 50, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 2201 BGB

§ 2200 BGB. Ernennung durch das Nachlassgericht

§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung

§ 2202 BGB. Annahme und Ablehnung des Amts