§ 2226 BGB. Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2226. Kündigung durch den Testamentsvollstrecker | § 2226 |
[1] Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. [2] Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [3] Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. | [1] Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. [2] Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [3] Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2226. [1] Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. [2] Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [3] Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.