§ 2249 BGB. Nottestament vor dem Bürgermeister

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938/4. August 1938]
1§ 2249.
(1) [1] Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament vor dem Vorsteher der Gemeinde, in der er sich aufhält, oder, falls er sich in dem Bereich eines durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Gutsbezirkes aufhält, vor dem Vorsteher dieses Verbandes oder Bezirkes errichten. [2] Der Vorsteher muß zwei Zeugen zuziehen. [3] Die Vorschriften der §§ 2234 bis 2246 finden Anwendung; der Vorsteher tritt an die Stelle des Richters oder des Notars.
(2) [1] Die Besorgniß, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, muß im Protokolle festgestellt werden. [2] Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgniß nicht begründet war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2249 BGB

§ 2248 BGB. Verwahrung des eigenhändigen Testaments

§ 2249 BGB. Nottestament vor dem Bürgermeister

§ 2250 BGB. Nottestament vor drei Zeugen