§ 2256 BGB. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2256. 2Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.
(1) 3[1] Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
(2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 2 Nr. 5, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.