§ 2264 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2264. Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament § 2264
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2264. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.