§ 2266 BGB. Gemeinschaftliches Nottestament
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1953] |
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§ 2266. Gemeinschaftliches Nottestament | § 2266 |
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. | Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. |
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2266. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.