§ 2277 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2277.
(1) [1] Die über einen Erbvertrag aufgenommene Urkunde soll gemäß § 2246 verschlossen, mit einer Aufschrift versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden, sofern nicht die Parteien das Gegenteil verlangen. [2] Das Gegenteil gilt im Zweifel als verlangt, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
(2) Über einen in besondere amtliche Verwahrung genommenen Erbvertrag soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 8, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.