§ 2281 BGB. Anfechtung durch den Erblasser

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2281. 2Anfechtung durch den Erblasser.
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, daß der Pflichttheilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) [1] Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlaßgerichte gegenüber zu erklären. [2] Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem Dritten mittheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2281 BGB

§ 2280 BGB. Anwendung von § 2269

§ 2281 BGB. Anfechtung durch den Erblasser

§ 2282 BGB. Vertretung, Form der Anfechtung