§ 2290 BGB. Aufhebung durch Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2005]
§ 2290. Aufhebung durch Vertrag § 2290. Aufhebung durch Vertrag
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) [1] Steht der andere Theil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. [2] Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. [3] Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (3) [1] Steht der andere Theil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. [2] Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. (4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
[1. Januar 2005–1. September 2009]
1§ 2290. 2Aufhebung durch Vertrag.
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) 3[1] Steht der andere Theil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 4[2] Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 54, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
4. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 8, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.