§ 2300 BGB. Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2009] |
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§ 2300. Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung | § 2300. Amtliche Verwahrung; Eröffnung |
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. | (1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet. |
(2) [1] Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. [2] Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. [3] Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend. | (2) [1] Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. [2] Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. [3] Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend. |
[1. Januar 2009–1. September 2009]
1§ 2300. 2Amtliche Verwahrung; Eröffnung.
3(1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
4(2) [1] Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. [2] Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. [3] Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 9, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 14 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 4. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. b, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.