§ 2300a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1953] |
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§ 2300a. Eröffnungsfrist | § 2300a |
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden. | Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden. |
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2300a. Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 10, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.