§ 2305 BGB. Zusatzpflichtteil
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2305. Zusatzpflichtteil. [1] Ist einem Pflichttheilsberechtigten ein Erbtheil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte von den Miterben als Pflichttheil den Werth des an der Hälfte fehlenden Theiles verlangen. [2] Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 17, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.