§ 2337 BGB. Verzeihung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2337. Verzeihung § 2337
[1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. [1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2337. [1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.