§ 2340 BGB. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2340. 2Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung.
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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