§ 2345 BGB. Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2345. 2Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit.
(1) [1] Hat sich ein Vermächtnißnehmer einer der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtniß anfechtbar. [2] Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichttheilsanspruch, wenn der Pflichttheilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2345 BGB

§ 2344 BGB. Wirkung der Erbunwürdigerklärung

§ 2345 BGB. Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

§ 2346 BGB. Wirkung des Erbverzichts; Beschränkungsmöglichkeit