§ 2352 BGB. Verzicht auf Zuwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010][1. Januar 2002]
§ 2352. Verzicht auf Zuwendungen § 2352. Verzicht auf Zuwendungen
[1] Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. [2] Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. [3] Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. [1] Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. [2] Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. [3] Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.
[1. Januar 2002–1. Januar 2010]
1§ 2352. 2Verzicht auf Zuwendungen. [1] Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. [2] Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. [3] Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.