§ 2361 BGB. Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. August 2015]
1§ 2361. Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins. [1] Ergiebt sich, daß der ertheilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaßgericht einzuziehen. [2] Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 16 Nr. 6 Buchst. a, Buchst. b, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

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