§ 2368 BGB. Testamentsvollstreckerzeugnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. August 2015]
1§ 2368. Testamentsvollstreckerzeugnis. [1] Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. [2] Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
- Anmerkungen:
- 1. 17. August 2015: Artt. 16 Nr. 9, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.