§ 2376 BGB. Haftung des Verkäufers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2376. 2Haftung des Verkäufers.
3(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichttheilslasten, Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen und daß nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
4(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.

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