§ 2379 BGB. Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2379. 2Nutzungen und Lasten vor Verkauf. [1] Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. [2] Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten. [3] Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.