§ 251 BGB. Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 251. 2Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
3(2) [1] Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist. [2] Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 1990: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.

Umfeld von § 251 BGB

§ 250 BGB. Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

§ 251 BGB. Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

§ 252 BGB. Entgangener Gewinn