§ 26 BGB. Vorstand und Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 26. Vorstand; Vertretung § 26
(1) [1] Der Verein muß einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. (1) [1] Der Verein muß einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) [1] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) [1] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 26.
(1) [1] Der Verein muß einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) [1] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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