§ 276 BGB. Verantwortlichkeit des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 276. Verantwortlichkeit des Schuldners.
(1) [1] Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. [2] Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 277 BGB. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten